Artikel 8 RL 2003/25/EG
Bescheinigungen
(1) Alle neuen und vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 6 und Anhang I niedergelegten besonderen Stabilitätsanforderungen mitführen.
Diese Bescheinigung, die von der Verwaltung des Flaggenstaats ausgestellt wird und mit anderen diesbezüglichen Bescheinigungen kombiniert werden kann, gibt die signifikante Wellenhöhe an, bis zu der das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.
Diese Bescheinigung gilt, solange das Schiff in einem Seegebiet mit dem gleichen oder einem niedrigeren Wert der signifikanten Wellenhöhe eingesetzt wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt in seiner Eigenschaft als Aufnahmestaat die von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund dieser Richtlinie ausgestellte Bescheinigung an.
(3) Jeder Mitgliedstaat erkennt in seiner Eigenschaft als Aufnahmestaat die von einem Drittstaat ausgestellte Bescheinigung an, mit der bescheinigt wird, dass ein Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.
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