Artikel 7 RL 2003/25/EG

Einführung der besonderen Stabilitätsanforderungen

(1) Neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen die in Anhang I aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllen.

(2) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Schiffe müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe die in Anhang I aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen spätestens am 1. Oktober 2010 erfüllen.

Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die am 17. Mai 2003 den Anforderungen der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Regel entsprechen, müssen die in Anhang I aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen spätestens am 1. Oktober 2015 erfüllen.

(3) Dieser Artikel lässt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/35/EG unberührt.

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