Artikel 6 RL 2003/33/EG

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 20. Juni 2008 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht werden etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, die die Kommission für erforderlich erachtet.

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