Artikel 7 RL 2003/33/EG

Sanktionen und Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Anwendung der Sanktionen zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 10 festgelegten Zeitpunkt und alle sie betreffenden weiteren Änderungen unverzüglich mit.

Dazu gehören Vorschriften, die sicherstellen, dass Personen oder Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ein berechtigtes Interesse an der Unterbindung von Werbung, Sponsoring oder anderen Sachverhalten begründen können, die mit dieser Richtlinie unvereinbar sind, gegen solche Werbung oder solches Sponsoring gerichtlich vorgehen oder solche Werbung oder solches Sponsoring einer Verwaltungsbehörde zur Kenntnis bringen können, die dafür zuständig ist, entweder über solche Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Verfahren einzuleiten.

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