Artikel 1 RL 2003/37/EG
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden. Sie gilt für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h.
Diese Richtlinie gilt ferner für die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für diese Fahrzeuge bestimmt sind.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht
- a)
-
für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen;
dieses Verfahren kann jedoch auf bestimmte Fahrzeugklassen angewandt werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und für die die Typgenehmigung verbindlich vorgeschrieben ist;
- b)
- für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;
- c)
- für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;
- d)
- für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.
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