Artikel 2 RL 2003/37/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„EG-Typgenehmigung” das Verfahren, durch das ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt; betrifft die EG-Typgenehmigung Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, kann sie auch als EG-Bauteil-Typgenehmigung bezeichnet werden;
b)
„Mehrstufen-EG-Typgenehmigung” das Verfahren, durch das ein oder mehrere Mitgliedstaaten bescheinigen, dass der Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs auf dem jeweiligen Fertigungsstand die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;
c)
„Einzelgenehmigung von Fahrzeugen” das Verfahren, durch das ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein einzeln abgenommenes Fahrzeug seinen nationalen Vorschriften entspricht;
d)
„Fahrzeug” zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte Zugmaschine, Anhänger oder gezogene auswechselbare Maschine in vollständigem, unvollständigem oder vervollständigtem Zustand;
e)
„Fahrzeugklasse” eine Gesamtheit von Fahrzeugen mit gleichen Baumerkmalen;
f)
„Fahrzeugtyp” Fahrzeuge einer bestimmten Klasse, die sich in den in Anhang II Kapitel A aufgeführten grundlegenden Merkmalen nicht unterscheiden; ein Fahrzeugtyp kann verschiedene Versionen und Varianten umfassen (siehe Anhang II Kapitel A);
g)
„Basisfahrzeug” ein unvollständiges Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den aufeinander folgenden Stufen eines Mehrstufen-EG-Typgenehmigungsverfahrens beibehalten wird;
h)
„unvollständiges Fahrzeug” ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Fertigungsstufe bedarf, um alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;
i)
„vervollständigtes Fahrzeug” ein Fahrzeug, das ein Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren durchlaufen hat und alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;
j)
„Zugmaschine” ein land- oder forstwirtschaftliches Kraftfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern bestimmt ist; es kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sein;
k)
„Anhänger” ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger” fallen auch Fahrzeuge, die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;
l)
„gezogene auswechselbare Maschine” ein Gerät zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff „gezogene auswechselbare Maschine” fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
m)
„System” eine Gesamtheit von Einrichtungen, die zur Ausführung einer speziellen Funktion in einem Fahrzeug miteinander kombiniert werden;
n)
„Bauteil” eine Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs werden soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann;
o)
„selbstständige technische Einheit” eine Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs werden soll und für die eine eigene Typgenehmigung erteilt werden kann, jedoch nur in Verbindung mit einem oder mehreren Fahrzeugtypen;
p)
„Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Aspekte des Typgenehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Person unmittelbar an allen Fertigungsstufen eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beteiligt ist oder nicht; als Hersteller gilt auch

i)
jede natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, System, oder Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit für den Eigengebrauch entwickelt oder entwickeln lässt oder herstellt oder herstellen lässt;
ii)
jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme für die Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Systems oder Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit mit dieser Richtlinie verantwortlich ist;

„Bevollmächtigter des Herstellers” eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß beauftragt wurde, den Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde zu vertreten und in seinem Namen in den Bereichen dieser Richtlinie tätig zu werden.

Der Ausdruck „Hersteller” ist im Folgenden als „Hersteller oder Bevollmächtigter des Herstellers” zu verstehen;

q)
„Inbetriebnahme” den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines Fahrzeugs in der Gemeinschaft, das vor dem erstmaligen Einsatz nicht vom Hersteller oder von einem von ihm beauftragten Dritten montiert oder eingestellt werden muss; der Tag der Zulassung zum Straßenverkehr oder des erstmaligen Inverkehrbringens gilt als Tag der Inbetriebnahme;
r)
„EG-Typgenehmigungsbehörde” die Behörde eines Mitgliedstaats, die für alle Belange der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und einer selbstständigen technischen Einheit zuständig ist und die EG-Typgenehmigungen erteilt und gegebenenfalls entziehen kann, als Kontaktstellen für die Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dient und die Vorkehrungen des Herstellers zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion überprüft;
s)
„Technischer Dienst” eine Stelle, die amtlich als Prüflabor anerkannt ist und die im Auftrag der EG-Typgenehmigungsbehörden eines Mitgliedstaats Prüfungen oder Kontrollen durchführt; diese Aufgabe kann auch von der Typgenehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden;
t)
„Einzelrichtlinien” die in Anhang II Kapitel B aufgeführten Richtlinien;
u)
„EG-Typgenehmigungsbogen” eines der in Anhang II Kapitel C oder in dem entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie enthaltenen Formblätter, aus denen hervorgeht, welche Angaben die zuständigen Typgenehmigungsbehörden machen müssen;
v)
„Beschreibungsbogen” eines der in Anhang I oder dem entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie enthaltenen Formblätter, aus denen hervorgeht, welche Angaben der Antragsteller machen muss;
w)
„Beschreibungsmappe” die Gesamtheit der in Anhang I aufgeführten Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die vom Antragsteller entsprechend den Angaben im Beschreibungsbogen einer Einzelrichtlinie oder dieser Richtlinie beim Technischen Dienst oder bei der Typgenehmigungsbehörde einzureichen ist;
x)
„Beschreibungsunterlagen” die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und anderer Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörden im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe beigefügt haben;
y)
„Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen” ein Schriftstück, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen den Seitenzahlen oder einer anderen Kennzeichnung so zuordnet, dass einzelne Seiten leicht aufzufinden sind;
z)
„Übereinstimmungsbescheinigung” das in Anhang III wiedergegebene Schriftstück, mit dem der Hersteller bescheinigt, dass ein bestimmtes, gemäß dieser Richtlinie genehmigtes Fahrzeug alle zum Zeitpunkt seiner Herstellung anwendbaren Vorschriften erfüllt, und aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Nachprüfung zum Straßenverkehr zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann.

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