Artikel 10 RL 2003/37/EG

Fahrzeuge aus auslaufenden Serien

(1) Im Fall von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Herstellers innerhalb der in Anhang V Abschnitt B festgelegten Grenzen und für den begrenzten Zeitraum gemäß Unterabsatz 3 Neufahrzeuge eines Typs, für den die Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, amtlich zulassen und deren Verkauf oder Inbetriebnahme gestatten.

Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge,

a)
die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden und
b)
denen eine gültige und noch während der Gültigkeit der Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung beigegeben ist, die aber vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Typgenehmigung nicht amtlich zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

Bei vollständigen Fahrzeugen besteht diese Möglichkeit während höchstens 24, bei vervollständigten Fahrzeugen während höchstens 30 Monaten ab dem Tag, an dem die Typgenehmigung ungültig wird.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 auf einen oder mehrere Fahrzeugtypen einer bestimmten Klasse muss der Hersteller bei der Genehmigungsbehörde jedes von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffenen Mitgliedstaats einen entsprechenden Antrag stellen. In dem Antrag sind die technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen.

Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten, ob und für wie viele Einheiten des Fahrzeugtyps sie die Zulassung in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

Jeder von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffene Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Hersteller die Bestimmungen des Anhangs V Abschnitt B einhält.

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