Artikel 11 RL 2003/37/EG

Unvereinbarkeit bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten

Im Fall von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nach Techniken oder Grundsätzen entworfen wurden, die mit einer oder mehreren Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien unvereinbar sind, gilt Folgendes:

a)
Der Mitgliedstaat kann eine vorläufige EG-Typgenehmigung erteilen. In diesem Fall muss er innerhalb eines Monats den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen übermitteln. Gleichzeitig muss er bei der Kommission die Erlaubnis zur Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie beantragen.

Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes enthalten:

i)
eine Darlegung der Gründe, aus denen die technischen Merkmale des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit mit den Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien unvereinbar sind;
ii)
eine Beschreibung der dadurch berührten Fragen der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der getroffenen Maßnahmen;
iii)
eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse mit dem Nachweis, dass ein den Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien mindestens gleichwertiges Maß an Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist.

b)
Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen legt die Kommission dem Ausschuss nach Artikel 20 Absatz 1 den Entwurf einer Entscheidung vor. Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 festgelegten Verfahren, ob sie dem Mitgliedstaat gestattet, eine EG-Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie zu erteilen.

Den Mitgliedstaaten wird nur der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung und der Entwurf der Entscheidung in ihrer (ihren) Landessprache(n) übermittelt.

c)
Wird dem Antrag stattgegeben, so kann der Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteilen. In diesem Fall wird in der Entscheidung auch festgelegt, ob deren Gültigkeit eingeschränkt ist. In keinem Fall darf die Geltungsdauer der Typgenehmigung weniger als 36 Monate betragen.
d)
Sobald die Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt angepasst sind, so dass die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, für die die Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieses Artikels erteilt wurden, mit den geänderten Richtlinien übereinstimmen, wandeln die Mitgliedstaaten diese Typgenehmigungen in nach dieser Richtlinie erteilte Typgenehmigungen um; dabei ist eine ausreichend lange Übergangsfrist einzuräumen, damit die notwendigen Änderungen der Kennzeichnung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vorgenommen werden können; dazu gehört insbesondere, dass alle Hinweise auf Einschränkungen oder den Ausnahmecharakter der Typgenehmigung entfernt werden.
e)
Wurden die erforderlichen Schritte zur Anpassung der Einzelrichtlinien nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer von nach diesem Artikel erteilten Typgenehmigungen auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung der Kommission verlängert werden.
f)
Eine erstmals nach diesem Artikel gewährte Ausnahmeregelung kann bei weiteren identischen Anträgen für den Ausschuss nach Artikel 20 Absatz 1 als Bezugspunkt dienen.

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