Artikel 12 RL 2003/37/EG

Gleichstellung

(1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit zwischen den Bedingungen oder Bestimmungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien einerseits und den Verfahren von internationalen oder Drittlandregelungen andererseits anerkennen.

(2) EG-Typgenehmigungen, die nach den in Anhang II Kapitel B Teil II-A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien über Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 70/156/EWG erteilt wurden, werden als gleichwertig anerkannt.

(3) Typgenehmigungen auf der Grundlage von UN/ECE-Regelungen, die in den Anhängen des Geänderten Übereinkommens von 1958 enthalten und in Anhang II Kapitel B Teil II-B der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, werden als gleichwertig anerkannt.

(4) Prüfbescheinigungen auf der Grundlage der in Anhang II Kapitel B Teil II-C der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Normen-Kodizes der OECD werden als den Prüfberichten gleichwertig anerkannt, die nach den Einzelrichtlinien ausgestellt werden.

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