Artikel 13 RL 2003/37/EG

Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion

(1) Ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt, trifft bezüglich dieser Typgenehmigung die in Anhang IV beschriebenen Maßnahmen, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um die Übereinstimmung der hergestellten Fahrzeuge, Bauteile, Systeme oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, trifft bezüglich dieser Typgenehmigung die in Anhang IV beschriebenen Maßnahmen, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen.

Die Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die in Anhang IV Nummer 2 angegebenen Verfahren.

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