Artikel 9 RL 2003/37/EG
In Kleinserien hergestellte Fahrzeuge
Im Fall von in Kleinserien hergestellten Fahrzeugen ist die Zahl der Fahrzeuge, die in jedem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden können, auf die in Anhang V Abschnitt A angegebene Stückzahl begrenzt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Liste der für solche Fahrzeuge erteilten Typgenehmigungen. Ein Mitgliedstaat, der solche Typgenehmigungen erteilt, übermittelt den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen anderen Mitgliedstaaten eine Abschrift des Beschreibungs- und des Typgenehmigungsbogens einschließlich sämtlicher Anlagen unter Angabe der gewährten Ausnahmen. Diese Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten, ob und für welche Stückzahl sie die Typgenehmigung für die Zulassung in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen.
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