Artikel 8 RL 2003/37/EG

Ausnahmen

(1) Die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr oder die Stellen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind, oder für Fahrzeuge, für die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eine Typgenehmigung ausgestellt wurde.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann auf Antrag des Herstellers die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Fahrzeuge von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien ausnehmen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich eine Liste der von ihnen gewährten Ausnahmen.

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