Artikel 7 RL 2003/37/EG
Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die Zulassung für typgenehmigte Neufahrzeuge aufgrund ihrer Bauart oder Funktionsweise oder gestatten ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme nur dann, wenn diese mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.
Bei unvollständigen Fahrzeugen gestatten die Mitgliedstaaten den Verkauf; sie können jedoch die dauerhafte Zulassung solcher Fahrzeuge verweigern oder ihre Inbetriebnahme untersagen, solange sie nicht vervollständigt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten nur, wenn sie den Anforderungen der jeweiligen Einzelrichtlinien und des Artikels 6 Absatz 3 entsprechen.
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