Artikel 6 RL 2003/37/EG

Übereinstimmungsbescheinigung und Typgenehmigungszeichen

(1) In seiner Eigenschaft als Inhaber einer Fahrzeug-EG-Typgenehmigung stellt der Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung aus.

Diese Bescheinigung, für die Muster in Anhang III wiedergegeben sind, liegt jedem entsprechend dem genehmigten Typ hergestellten vollständigen oder unvollständigen Fahrzeug bei.

(2) Die Mitgliedstaaten können zum Zweck der Besteuerung oder Zulassung des Fahrzeugs verlangen, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung zusätzlich andere als die in Anhang III aufgeführten Angaben gemacht werden, sofern diese ausdrücklich in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind oder daraus durch einfache Berechnung abgeleitet werden können; hiervon sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mindestens drei Monate im Voraus zu unterrichten.

(3) In seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit versieht der Hersteller jedes System, jedes Bauteil und jede technische Einheit, das (die) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt, mit seiner Fabrikmarke oder seiner Handelsbezeichnung, der Typbezeichnung und/oder, wenn die entsprechende Einzelrichtlinie dies vorschreibt, dem Typgenehmigungszeichen oder der Typgenehmigungsnummer.

(4) Enthält der Typgenehmigungsbogen für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) Verwendungsbeschränkungen, so fügt der Hersteller als Inhaber der Typgenehmigung jedem hergestellten System oder Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über diese Beschränkungen sowie Einbauvorschriften bei.

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