Artikel 5 RL 2003/37/EG

Änderung der EG-Typgenehmigung

(1) Der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit er über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen informiert wird.

(2) Der Antrag auf Änderung einer EG-Typgenehmigung wird ausschließlich bei demjenigen Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

(3) Haben sich im Fall einer EG-Typgenehmigung Angaben in den Beschreibungsunterlagen geändert, so gibt die EG-Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, soweit erforderlich, geänderte Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

Eine kodifizierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderung ist ebenfalls zulässig.

(4) Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer kodifizierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen, das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus die Daten der neuesten Änderungen oder das Datum der kodifizierten, aktualisierten Fassung ersichtlich sind.

(5) In folgenden Fällen gilt die Änderung als „Erweiterung” , und die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, stellt einen geänderten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, aus dem der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen:

a)
wenn Nachprüfungen erforderlich sind;
b)
wenn sich Angaben im Typgenehmigungsbogen (mit Ausnahme seiner Anlagen) geändert haben;
c)
wenn sich seit dem in der EG-Fahrzeug-Typgenehmigung derzeit aufgeführten Datum die Bestimmungen einer Einzelrichtlinie geändert haben, die an dem Datum gültig ist, ab dem das erstmalige Inverkehrbringen untersagt ist.

(6) Stellt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung Nachprüfungen oder neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dokumente erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

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