Artikel 4 RL 2003/37/EG

Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung

(1) Jeder Mitgliedstaat erteilt

a)
eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die für die jeweilige Fahrzeugklasse geltenden technischen Anforderungen aller in Anhang II Kapitel B genannten Einzelrichtlinien erfüllen;
b)
eine Mehrstufen-EG-Typgenehmigung für Typen von unvollständigen und vervollständigten Basisfahrzeugen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen der in Anhang II Kapitel B aufgeführten Einzelrichtlinien erfüllen;
c)
eine EG-Typgenehmigung für Typen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen der entsprechenden in Anhang II Kapitel B aufgeführten Einzelrichtlinie erfüllen.

Wenn das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, das (die) genehmigt werden soll, nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine (ihre) Funktion erfüllt oder ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann geprüft werden kann, wenn das zu genehmigende System oder Bauteil oder die zu genehmigende selbstständige technische Einheit in Verbindung mit anderen realen oder simulierten Fahrzeugteilen funktioniert, muss der Geltungsbereich der EG-Typgenehmigung für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden.

In diesem Fall muss der EG-Typgenehmigungsbogen für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit Hinweise auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Einbauvorschriften enthalten. Anlässlich der Erteilung der EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug wird geprüft, ob diesen Beschränkungen und Vorschriften entsprochen wurde.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zwar den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht, aber dennoch die Sicherheit im Straßenverkehr, die Umwelt oder die Sicherheit am Arbeitsplatz ernsthaft gefährdet, so kann er die EG-Typgenehmigung verweigern. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der für seine Entscheidung maßgebenden Gründe.

(3) Für jeden Fahrzeugtyp, für den sie die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert oder entzogen haben, übermitteln die Typgenehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats eine Kopie des Typgenehmigungsbogens zusammen mit den in Anhang II Kapitel C aufgeführten Anlagen.

(4) Die EG-Typgenehmigungsbehörde eines jeden Mitgliedstaats übermittelt den EG-Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten monatlich eine Liste (mit den Angaben gemäß Anhang VI) der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die sie während dieses Monats erteilt, verweigert oder entzogen hat.

Auf Antrag der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt diese Behörde ferner umgehend eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und/oder der Beschreibungsunterlagen für jeden Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, für den sie die Typgenehmigung erteilt, verweigert oder entzogen hat.

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