Artikel 3 RL 2003/37/EG

Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ist vom Hersteller an die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe mit den in Anhang I genannten Angaben beizufügen.

Im Fall einer EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten ist die Beschreibungsmappe außerdem den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen, bis die Typgenehmigung erteilt oder verweigert wird.

(2) Im Fall einer Mehrstufen-EG-Typgenehmigung muss der Antragsteller Folgendes vorlegen:

a)
in der ersten Stufe: diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Typgenehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug entsprechend dem Fertigungsstand des Basisfahrzeugs erforderlich sind;
b)
in der zweiten und jeder weiteren Stufe: diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Typgenehmigungsbögen, die den in der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für das unvollständige Fahrzeug, der in der vorangegangenen Fertigungsstufe ausgestellt wurde. Außerdem hat der Hersteller eine vollständige Auflistung der Änderungen und Ergänzungen vorzulegen, die er an dem unvollständigen Fahrzeug vorgenommen hat.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ist vom Hersteller an die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe gemäß der entsprechenden Einzelrichtlinie beizufügen.

(4) Für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann die EG-Typgenehmigung jeweils nur in einem einzigen Mitgliedstaat beantragt werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

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