Artikel 17 RL 2003/37/EG
Feststellung der Nichtübereinstimmung
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder mit einem Typgenehmigungszeichen versehen sind, nicht dem genehmigten Typ entsprechen, so kann er von dem Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ überprüft werden.
Diese Überprüfung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Ersuchens vorzunehmen.
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