Artikel 16 RL 2003/37/EG

Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ

(1) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt vor, wenn Abweichungen von den im Typgenehmigungsbogen und/oder in den Beschreibungsunterlagen genannten Merkmalen festgestellt werden, die von dem Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 genehmigt worden sind.

Eine Nichtübereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die Abweichungen innerhalb der in den Einzelrichtlinien festgelegten Toleranzen liegen.

(2) Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Typgenehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Typgenehmigung erteilt hat, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erneut mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen.

Die Typgenehmigungsbehörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von diesen Maßnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.

(3) Die für die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs zuständigen Behörden fordern den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für das betreffende System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, und zwar im Fall

a)
einer EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich durch die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit verursacht wird;
b)
einer Mehrstufen-EG-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich durch die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder durch die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst verursacht wird.

Sie unterrichten davon unverzüglich die Kommission; Absatz 2 kommt zur Anwendung.

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