Artikel 15 RL 2003/37/EG

Schutzklausel

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten eines bestimmten Typs die Sicherheit im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz ernsthaft gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung versehen sind, so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten die Zulassung solcher Fahrzeuge ablehnen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile, Systeme oder selbstständigen technischen Einheiten in seinem Hoheitsgebiet untersagen.

Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen hört die Kommission unverzüglich die Betroffenen an.

Kommt die Kommission nach dieser Anhörung zu dem Schluss,

a)
dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, teilt sie das dem Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, sowie den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mit;
b)
dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, teilt sie das dem Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, sowie dem Hersteller unverzüglich mit.

Ist die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung aufgrund einer Regelungslücke in einer Einzelrichtlinie gerechtfertigt, wird der Beschluss zur Beibehaltung dieser Entscheidung nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren gefasst.

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