Artikel 18 RL 2003/37/EG

Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsmittel

Jede Entscheidung aufgrund der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EG-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, eine Zulassung verweigert oder ein Inbetriebnahme- oder Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist zu begründen.

Sie ist dem Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen zuzustellen.

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