Artikel 19 RL 2003/37/EG

Änderung der Anhänge dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien

(1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind und sich auf die nachstehend genannten Bereiche beziehen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
erforderliche Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie;
b)
erforderliche Änderungen zur Anpassung der technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien;
c)
Aufnahme von Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von selbstständigen technischen Einheiten in die Einzelrichtlinien.

(2) Die Kommission erlässt die Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie, wenn gemäß dem Beschluss 97/836/EG neue Regelungen oder Änderungen bestehender Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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