ANHANG IV RL 2003/37/EG

VERFAHREN ZUR SICHERSTELLUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.
ANFANGSBEWERTUNG

1.1.
Vor Erteilung einer Typgenehmigung prüfen die Genehmigungsbehörden eines Mitgliedstaats, ob angemessene Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweils genehmigten Typ sicherzustellen.
1.2.
Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, prüft, ob die Anforderung der Nummer 1.1 erfüllt ist. Diese Prüfung kann jedoch auch im Auftrag der zuständigen Behörde von den Typgenehmigungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats vorgenommen werden. In diesem Fall stellt die Letztere eine Übereinstimmungserklärung aus, die die Bereiche und Produktionsanlagen erfasst, die nach ihrer Ansicht für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind.
1.3.
Die Genehmigungsbehörde erkennt als Erfüllung der Anforderung der Nummer 1.1 auch eine Bescheinigung des Herstellers für das (die) zu genehmigenden Produkt(e) an, die nach der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2000, mit zulässiger Ausklammerung der Anforderungen in Bezug auf die Entwicklung und Konstruktion in Abschnitt 7.3, der die Kundenzufriedenheit und kontinuierliche Verbesserung betrifft, oder nach einer gleichwertigen anderen Zulassungsnorm ausgestellt ist. Der Hersteller gibt ausführlich Auskunft über die Zulassung und unterrichtet die Genehmigungsbehörde über jede Änderung ihrer Geltungsdauer oder ihres Geltungsbereichs.
1.4.
Auf Antrag der Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt die Typgenehmigungsbehörde unverzüglich die in Nummer 1.2 genannte Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung auszustellen.

2.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

2.1. Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das (die) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder einer der Einzelrichtlinien erfüllt, die in Anhang II Kapitel III vollständig aufgelistet sind.

2.2. Die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überzeugt sich bei jeder Typgenehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller davon, dass geeignete Vorkehrungen getroffen und Prüfverfahren schriftlich festgelegt wurden, damit in festgelegten Abständen durch Versuche oder Prüfungen, insbesondere durch die in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen, festgestellt werden kann, ob die gefertigten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

2.3. Insbesondere muss der Inhaber einer Typgenehmigung
2.3.1.
sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung von Erzeugnissen (Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen;
2.3.2.
Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
2.3.3.
sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen während eines mit der Typgenehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraums eingesehen werden können. Dieser Zeitraum ist auf zehn Jahre begrenzt;
2.3.4.
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;
2.3.5.
sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in Anhang II vorgesehen sind;
2.3.6.
für den Fall der Nichtübereinstimmung einer Stichprobe oder eines Prüfmusters sicherstellen, dass eine neue Stichprobe genommen oder ein weiteres Muster geprüft wird. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wieder herzustellen.
2.3.7.
Im Fall einer Fahrzeug-Typgenehmigung beschränken sich die in Nummer 2.3.5 genannten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands entsprechend den Typgenehmigungsunterlagen.

2.4. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Bei der Häufigkeit solcher Überprüfungen sind gegebenenfalls gemäß Nummer 1.2 oder 1.3 dieses Anhangs getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen, und es ist sicherzustellen, dass die Überprüfungen nach einer Zeit wiederholt werden, die von der Genehmigungsbehörde nach den vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.
2.4.1.
Bei jeder Inspektion sind dem Prüfbeamten die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
2.4.2.
Sofern die Art der Prüfung es zulässt, kann der Prüfbeamte Zufallsstichproben nehmen, die dann im Labor des Herstellers geprüft werden (oder im Labor des Technischen Dienstes, sofern dies in einer Einzelrichtlinie vorgesehen ist). Die Mindestzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.
2.4.3.
Erscheint die Qualität der Kontrollen als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die nach Nummer 2.4.2 durchgeführten Prüfungen zu validieren, wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat.
2.4.4.
Die Genehmigungsbehörde kann alle Prüfungen oder Versuche durchführen, die in dieser Richtlinie oder in den betreffenden Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in Anhang II Kapitel B vorgeschrieben sind.
2.4.5.
Führt eine Inspektion zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.

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