ANHANG II RL 2003/37/EG

KAPITEL A

A.
Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

1.
Klasse T: Zugmaschinen auf Rädern

Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegende Achse(1) von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm.

Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine(2) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1).

Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

2.
Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten

Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.

3.
Klasse R: Anhänger

Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1500 kg beträgt.

Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1500 kg und bis zu 3500 kg beträgt.

Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg und bis zu 21000 kg beträgt.

Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21000 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a” oder „b” gekennzeichnet:

Buchstabe „a” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;

Buchstabe „b” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg und bis zu 21000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

4.
Klasse S: Gezogene auswechselbare Maschinen

Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3500 kg beträgt.

Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a” oder „b” gekennzeichnet:

Buchstabe „a” für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,

Buchstabe „b” für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

B.
Definition der Fahrzeugtypen

1.
Zugmaschinen auf Rädern

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    „Typ” : Zugmaschinen der gleichen Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

    Hersteller,

    Typbezeichnung des Herstellers,

    wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von:

    Rahmen: in Blockbauweise/mit Längsträgern/mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

    Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb),

    Achsen (Zahl);

    „Variante” : Zugmaschinen des gleichen Typs, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

    Antriebsmaschine:

    Arbeitsprinzip,

    Zahl und Anordnung der Zylinder,

    Motorleistung: Unterschiede von nicht mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt maximal das 1,3-fache der niedrigsten Leistung),

    Hubraum: Unterschiede von nicht mehr als 20 % (der höchste Wert beträgt maximal das 1,2-fache des niedrigsten Wertes);

    Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, Verbindung untereinander);

    gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung);

    Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs (Abweichung von höchstens 10 %);

    Art der Kraftübertragung;

    Umsturzschutzvorrichtung;

    gebremste Achsen (Zahl);

    „Version” einer Variante: Zugmaschinen mit einer Kombination von Merkmalen, die in den Typgenehmigungsunterlagen gemäß Anhang I aufgeführt sind

2. Zugmaschinen auf Gleisketten:wie Zugmaschinen auf Rädern

3.
Anhänger

    „Typ” : Anhänger der gleichen Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

    Hersteller;

    Typbezeichnung des Herstellers;

    wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale;

    Fahrgestell: in Blockbauweise/mit Längsträgern/mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden);

    Achsen (Zahl);

    „Variante” : Anhänger des gleichen Typs, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

    gelenkte Achsen (Zahl, Anordnung und Verbindung untereinander);

    Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs (Abweichung von höchstens 10 %);

    gebremste Achsen (Zahl)

4. Gezogene auswechselbare Maschinen:wie Anhänger

KAPITEL B

Teil I

Zeichenerklärung:

X=
Richtlinie in der jetzigen Fassung anwendbar.
(X)=
Richtlinie nach Änderung anwendbar.
ER=
Einzelrichtlinie erforderlich.
—=
Gegenstandslos.
I=
Wie für T, je nach Klasse.

Nr.GegenstandBasisrichtlinie und AnhangABl. L

Anwendbar auf

(T4, C4 siehe Anlage 1)

T1T2T3T5CRS
1.1.Zulässiges Gesamtgewicht74/151/EWG I84 vom 28.3.1974, S. 25XXXX(X)(X)(X)
1.2.Amtliches Kennzeichen74/151/EWG IIXXXXI(X)(X)
1.3.Kraftstoffbehälter74/151/EWG IIIXXXXI
1.4.Belastungsgewichte74/151/EWG IVXX(X)I
1.5.Vorrichtungen für Schallzeichen74/151/EWG VXXXXI
1.6.Geräuschpegel (außen)74/151/EWG VIXXX(X)I
2.1.Höchstgeschwindigkeit74/152/EWG Anhang Nummer 184 vom 28.3.1974, S. 33XXX(X)I
2.2.Ladepritsche74/152/EWG Anhang Nummer 2XXX(X)I
3.1.Rückspiegel74/346/EWG191 vom 15.7.1974, S. 1XX(X)I
4.1.Sichtfeld und Scheibenwischer74/347/EWG191 vom 15.7.1974, S. 5XXX(X)I
5.1.Lenkanlage75/321/EWG147 vom 9.6.1975, S. 24XXX(X)(X)
6.1.Funkentstörung75/322/EWG147 vom 9.6.1975, S. 28XXXXI
7.1.Bremsanlagen76/432/EWG122 vom 8.5.1976, S. 1XXX(X)(X)(X)
71/320/EWG202 vom 6.9.1971, S. 37X
8.1.Beifahrersitz76/763/EWG262 vom 27.9.1976, S. 135XX(X)I
9.1.Geräuschpegel (innen)77/311/EWG105 vom 28.4.1977, S. 1XXX(X)I
10.1.Umsturzschutzvorrichtung77/536/EWG220 vom 29.8.1977, S. 1X(X)(X)
12.1.Führersitz78/764/EWG255 vom 18.9.1978, S. 1XXX(X)(X)
13.1.Anbau der Beleuchtungseinrichtungen78/933/EWG325 vom 20.11.1978, S. 16XXX(X)I(X)(X)
14.1.Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen79/532/EWG145 vom 13.6.1979, S. 16XXXXX(X)(X)
15.1.Abschleppeinrichtung und Rückwärtsgang79/533/EWG145 vom 13.6.1979, S. 20XXX(X)I
16.1.Umsturzschutz (statische Prüfungen)79/622/EWG179 vom 17.7.1979, S. 1X(X)I
17.1.Betätigungsraum und Zugang zum Fahrerplatz80/720/EWG194 vom 28.7.1980, S.1XX(X)I
18.1.Zapfwellen86/297/EWG186 vom 8.7.1986, S. 19XXXXI
19.1.Hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen (Schmalspurzugmaschinen)86/298/EWG186 vom 8.7.1986, S. 26X(X)I
20.1.Einbau von Betätigungseinrichtungen86/415/EWG240 vom 26.8.1986, S. 1XXX(X)I
21.1.Vorn angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen (Schmalspurzugmaschinen)87/402/EWG220 vom 8.8.1987, S. 1X(X)I
22.1.Abmessungen und Anhängelast89/173/EWG I67 vom 10.3.1989, S. 1XXX(X)I(X)(X)
22.2.Scheiben89/173/EWG IIIXXXI
92/22/EWG129 vom 14.5.1992, S. 11X
22.3.Drehzahlregler89/173/EWG II,1XXX(X)I
22.4.Schutz von Antriebselementen89/173/EWG II,2XXX(X)I
22.5.Mechanische Verbindungseinrichtungen89/173/EWG IVXXX(X)I(X)(X)
22.6.Fabrikschild89/173/EWG VXXX(X)I(X)(X)
22.7.Anhängerbremsverbindung89/173 VIXXX(X)I(X)(X)
23.1.Schadstoffemissionen2000/25/EG173 vom 12.7.2000, S. 1XXXXX
24.1.Reifen(3)[…/…/EG]XXXX(X)(X)
25.1.Kippsicherheit(3)[…/…/EG]ER
26.1.Verankerungen der Sicherheitsgurte(5)76/115/EWG24 vom 30.1.1976, S. 6XXXXX
27.1.Sicherheitsgurte77/541/EWG220 vom 29.8.1977, S. 95X
28.1.Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang75/443/EWG196 vom 26.7.1975, S. 1X
29.1.Spritzschutz91/226/EWG103 vom 23.4.1991, S. 5X(X)
30.1.Geschwindigkeitsbegrenzer92/24/EWG129 vom 14.5.1992, S. 154X
31.1.Hinterer Unterfahrschutz(3)[…/…/EG]ER
32.1.Seitliche Schutzvorrichtungen89/297/EWG124 vom 5.5.1989X(X)

Teil II.A

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Einzelrichtlinien für Kraftfahrzeuge (in der jeweils letzten gültigen Fassung) können alternativ zu den entsprechenden für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen geltenden Richtlinien herangezogen werden.

Nummer in der Tabelle des Teils I

(Einzelrichtlinien)

Nummer der Basisrichtlinie für KraftfahrzeugeABl. L
1.5.Vorrichtungen für Schallzeichen70/388/EWG176 vom 10.8.1970, S. 12
1.6.Geräuschpegel (außen)70/157/EWG42 vom 23.2.1970, S. 16
4.1.Sichtfeld und Scheibenwischer77/649/EWG284 vom 10.10.1978, S. 11
5.1.Lenkanlage70/311/EWG133 vom 18.6.1970, S. 10
6.1.Funkentstörung72/245/EWG152 vom 6.7.1972, S. 15
7.1.Bremsanlagen71/320/EWG202 vom 6.9.1971, S. 37
14.1.Rückstrahler76/757/EWG262 vom 27.9.1976, S. 32
14.1.Schlussleuchten76/758/EWG262 vom 27.9.1976, S. 54
14.1.Fahrtrichtungsanzeiger76/759/EWG262 vom 27.9.1976, S. 71
14.1.Kennzeichenbeleuchtung76/760/EWG262 vom 27.9.1976, S. 85
14.1.Scheinwerfer76/761/EWG262 vom 27.9.1976, S. 96
14.1.Scheinwerfer für Abblendlicht76/761/EWG
14.1.Nebelscheinwerfer76/762/EWG262 vom 27.9.1976, S. 122
14.1.Nebelschlussleuchten77/538/EWG220 vom 29.8.1977, S. 60
14.1.Rückfahrscheinwerfer77/539/EWG220 vom 29.8.1977, S. 72
22.2.Sicherheitsscheiben92/22/EWG129 vom 14.5.1992, S. 11
23.1.Schadstoffemissionen88/77/EWG36 vom 9.2.1988, S. 33

Teil II.B

Die folgenden Regelungen, die in den Anhängen des Geänderten Übereinkommens von 1958 enthalten und von der Europäischen Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens in ihrer neuesten Fassung zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung nach der entsprechenden Richtlinie anerkannt worden sind, können alternativ zu den in Teil II. A aufgeführten Einzelrichtlinien für landwirtschaftliche Zugmaschinen und für Kraftfahrzeuge angewandt werden.

Nummer in der Tabelle des Teils I

(Einzelrichtlinien)

Nummer der UN/ECE-Regelung
1.5.Vorrichtungen für SchallzeichenR 28
1.6.Geräuschpegel (außen)R 51
4.1.Sichtfeld und ScheibenwischerR 71
5.1.LenkanlageR 79
6.1.FunkentstörungR 10
7.1.BremsanlagenR 13
13.1.Anbau der BeleuchtungseinrichtungenR 86(*)
14.1.RückstrahlerR 3
14.1.SchlussleuchtenR 7
14.1.FahrtrichtungsanzeigerR 6
14.1.KennzeichenbeleuchtungR 4
14.1.ScheinwerferR 1 — R 8 — R 20 — R 98
14.1.Scheinwerfer für AbblendlichtR 1 — R 8 — R 20 — R 98
14.1.NebelscheinwerferR 19
14.1.NebelschlussleuchtenR 38
14.1.RückfahrscheinwerferR 23
22.2.SicherheitsscheibenR 43(**)
23.1.SchadstoffemissionenR 49-R 96(***)

Teil II.C

Die (vollständigen) Prüfprotokolle gemäß den nachstehend aufgeführten OECD-Kodizes können alternativ zu den Prüfprotokollen verwendet werden, die im Rahmen der Prüfung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Einzelrichtlinien erstellt werden.
Nummer in Teil I (Einzelrichtlinie)GegenstandOECD-Kodex(****)
10.1.77/536/EWGAmtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (dynamische Prüfung)Kodex 3
26.1.76/115/EWG
16.1.79/622/EWGAmtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (statische Prüfung)Kodex 4
26.1.76/115/EWG
19.1.86/298/EWGAmtliche Prüfungen der hinteren Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf RädernKodex 7
26.1.76/115/EWG
21.1.87/402/EWGAmtliche Prüfungen der vorderen Schutzeinrichtungen land- oder forst-wirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf RädernKodex 6
26.1.76/115/EWG
ER(*****)Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf GleiskettenKodex 8
26.1.76/115/EWG

Anlage 1

TEIL I

Für den Betrieb unter besonderen Bedingungen gibt es die folgenden Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

1.
Zugmaschinen T4

1.1.
T4.1 Stelzradzugmaschinen
Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z. B. Rebkulturen, konzipiert sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinwegfahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind speziell zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden(******) (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
1.2.
T4.2 Überbreite Zugmaschinen
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.
1.3.
T4.3 Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/größte Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5. Der Schwerpunkt dieser Zugmaschinen(******) liegt (bei normaler Bereifung) weniger als 850 mm über dem Boden.

2.
Klasse C4

C4.1 Stelzenschlepper auf Gleisketten: Definition analog zu der Klasse T4.1.

TEIL II

Zeichenerklärung:

X=
Richtlinie in der jetzigen Fassung anwendbar.
(X)=
Richtlinie nach Änderung anwendbar.
ER=
Einzelrichtlinie erforderlich.
—=
Gegenstandslos.

Nr.GegenstandBasisrichtlinie und AnhängeAnwendbar auf
T4.1T4.2T4.3C4.1
1.1.Zulässiges Gesamtgewicht74/151/EWG IXXXX
1.2.Amtliches Kennzeichen74/151/EWG II(X)(X)X(X)
1.3.Kraftstoffbehälter74/151/EWG IIIXXXX
1.4.Belastungsgewichte74/151/EWG IVXXXX
1.5.Vorrichtungen für Schallzeichen74/151/EWG VXXXX
1.6.Geräuschpegel (außen)74/151/EWG VI(X)(X)X(X)
2.1.Höchstgeschwindigkeit74/152/EWG Anhang Nummer 1XXXX
2.2.Ladepritsche74/152/EWG Anhang Nummer 1(X)XX(X)
3.1.Rückspiegel74/346/EWG(X)XX(X)
4.1.Sichtfeld und Scheibenwischer74/347/EWG(X)(X)X(X)
5.1.Lenkanlage75/321/EWGXXXER
6.1.Funkentstörung75/322/EWGXXXX
7.1.Bremsanlagen76/432/EWG(X)XX(X)
8.1.Beifahrersitz76/763/EWGXXXX
9.1.Geräuschpegel (innen)77/311/EWG(X)XX(X)
10.1.Umsturzschutzvorrichtung77/536/EWGERXXER
12.1.Führersitz78/764/EWG(X)XX(X)
13.1.Anbau der Beleuchtungseinrichtungen78/933/EWG(X)(X)X(X)
14.1.Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen79/532/EWGXXXX
15.1.Abschleppeinrichtung und Rückwärtsgang79/533/EWG(X)XX(X)
16.1.Umsturzschutz (statische Prüfungen)79/622/EWGERXXER
17.1.Betätigungsraum und Zugang zum Fahrerplatz80/720/EWG(X)(X)X(X)
18.1.Zapfwellen86/297/EWGXXXX
19.1.Hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen (Schmalspurzugmaschinen)86/298/EWG
20.1.Einbau von Betätigungseinrichtungen86/415/EWGXXXX
21.1.Vorn angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen (Schmalspurzugmaschinen)87/402/EWG
22.1.Abmessungen und Anhängelast89/173/EWG I(X)XX(X)
22.2.Scheiben89/173/EWG IIIXXXX
22.3.Drehzahlregler89/173/EWG II,1XXXX
22.4.Schutz von Antriebselementen89/173/EWG II,2(X)XX(X)
22.5.Mechanische Verbindungseinrichtungen89/173/EWG IVX(X)XX
22.6.Fabrikschild89/173/EWG VXXXX
22.7.Anhängerbremsverbindung89/173/EWG VIX(X)XX
23.1.Schadstoffemissionen2000/25/EGXXXX
24.1.Reifen(6)[…/…/EG]ERERER
25.1.Kippsicherheit(6)[…/…/EG]ERER

Anlage 2

VERFAHREN FÜR DIE FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG

1.
Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 (Anhang I, Muster B) gestellt, haben die Genehmigungsbehörden die Aufgabe,

a)
zu überprüfen, ob die nach Einzelrichtlinien ausgestellten EG-Typgenehmigungen anwendbar sind, und erforderlichenfalls zu veranlassen, dass die in den Einzelrichtlinien verlangten Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden;
b)
sich anhand der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbögen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls ein Merkmal in Teil I des Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu prüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe des Herstellers übereinstimmt;
c)
an einer Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen festzustellen, in denen alle nach Einzelrichtlinien erteilten Genehmigungen festgehalten sind;
d)
falls erforderlich, den Einbau selbstständiger technischer Einheiten zu überprüfen oder überprüfen lassen.

2.
Die Zahl der nach Nummer 1 Buchstabe c) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu wählen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen unter Berücksichtigung folgender Merkmale ermöglicht wird:

Motor,

Getriebe,

Antriebsachsen (Zahl, Lage, Verbindung untereinander),

gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung),

gebremste Achsen (Zahl),

Umsturzschutzvorrichtung.

3.
Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 (Anhang I, Muster A) gestellt, haben die Genehmigungsbehörden die Aufgabe,

a)
die nach den einschlägigen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen zu veranlassen;
b)
zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien erfüllt;
c)
falls erforderlich, den Einbau selbstständiger technischer Einheiten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

KAPITEL C

MUSTER (Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet)

TEIL I

Seite 1

Stempel der BehördeBenachrichtigung über

die Typgenehmigung(8)

die Erweiterung der Typgenehmigung(8)

die Verweigerung der Typgenehmigung(8)

den Entzug der Typgenehmigung(8)

für den Typ eines

vollständigen Fahrzeugs(8)

vervollständigten Fahrzeugs(8)

unvollständigen Fahrzeugs(8)

Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten(8)

Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten(8)

gemäß der Richtlinie 2003/37/EG. Typgenehmigungsnummer: … Grund für die Erweiterung: …
0.ALLGEMEINES
0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben): …
0.2.1.(Ggf.) Handelsbezeichnung(en)(9)
0.3.Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an dem Fahrzeug angegeben: …
0.3.1.Herstellerschild (Lage und Anbringungsart): …
0.3.2.Fahrgestell-Identifizierungsnummer (Anbringungsstelle): …
0.4.Fahrzeugklasse(10): …

Seite 2

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des vollständigen Fahrzeugs(11)

Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs(11)

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des unvollständigen Fahrzeugs(11)

Name und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs(11): …

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

Der Unterzeichner bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) oben genannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die Genehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1.
Für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge/Varianten(11)

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht(11) die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien.

2.
Für unvollständige Fahrzeuge(11)

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht(11)die technischen Anforderungen der in der Tabelle auf Seite 3 aufgeführten Einzelrichtlinien.

3.
Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen(11)
4.
Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt und ist gültig bis zum … (TT.MM.JJ).

… … (Ort) (Datum) … (Unterschrift) Anlagen: Beschreibungsunterlagen (gegebenenfalls einschließlich Teil II und III des Beschreibungsbogens Muster B). Prüfergebnisse. Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen.

Hinweis: Wird dieses Formular für eine Typgenehmigung nach den Artikeln 9 bis 11 der Richtlinie 2003/37/EG verwendet, so darf es nicht den Titel „EG-Typgenehmigungsbogen für ein Fahrzeug” tragen, ausgenommen in dem in Artikel 11 genannten Fall, wenn die Kommission den Bericht genehmigt hat.

Seite 3

Soweit diese Typgenehmigung für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge oder Varianten erteilt wird, liegt (liegen) ihr die nachfolgend aufgeführte(n) Typgenehmigung(en) für unvollständige Fahrzeuge zugrunde:
Stufe 1:Hersteller des Basisfahrzeugs
Typgenehmigungsnummer: …
Datum: …
Betroffene Varianten: …
Stufe 2:Hersteller
Typgenehmigungsnummer: …
Datum: …
Betroffene Varianten: …
Stufe 3:Hersteller:
Typgenehmigungsnummer: …
Datum: …
Betroffene Varianten: …
Falls die Typgenehmigung für eine oder mehrere unvollständige Varianten erteilt wird, Liste der vollständigen oder vervollständigten Varianten: … Aufstellung der Vorschriften, die auf die genehmigten Typen oder Varianten eines unvollständigen Fahrzeugs anzuwenden sind (jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jeder der nachstehend angegebenen Einzelrichtlinien)
RubrikGegenstandRichtlinieZuletzt geändert durchBetroffene Variante(n)

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Falls die Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung oder nach Artikel 11 erteilt wird, Aufstellung der genehmigten Ausnahmen oder der besonderen Bestimmungen.
Rubrik der Richtlinie 2003/37/EGGegenstandArt der Typgenehmigung und der genehmigten AusnahmenBetroffene Variante(n)

TEIL II

1.
Ergebnisse de Geräuschpegelmessungen (außen)

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Fall einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: …
Variante/Version:
Fahrgeräusch… dB(A)… dB(A)… dB(A)
Standgeräusch… dB(A)… dB(A)… dB(A)
Motordrehzahl… min-1… min-1… min-1

2.
Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: … … Variante/Version: …
a)
Abschließende NRSC-/ESC-/WHSC- Prüfergebnisse mit DF (g/kWh)

Variante/VersionVariante/VersionVariante/Version
CO… g/kWh… g/kWh… g/kWh
HC… g/kWh… g/kWh… g/kWh
NOx… g/kWh… g/kWh… g/kWh
HC+NOx… g/kWh… g/kWh… g/kWh
PM… g/kWh… g/kWh… g/kWh
CO2… g/kWh… g/kWh… g/kWh

b)
Abschließende NRTC-/ETC-/WHTC(12) Prüfergebnisse mit DF (g/kWh)(13)

Variante/VersionVariante/VersionVariante/Version
CO… g/kWh… g/kWh… g/kWh
HC… g/kWh… g/kWh… g/kWh
NOx… g/kWh… g/kWh… g/kWh
NMHC… g/kWh… g/kWh… g/kWh
CH4… g/kWh… g/kWh… g/kWh
PM… g/kWh… g/kWh… g/kWh
NRTC-Warmstart-Zyklus CO2… g/kWh… g/kWh… g/kWh
NRTC-Warmstart-Zyklusarbeit… kWh… kWh… kWh

3.
Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Fall einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: … …
Variante/Version
… dB(A)… dB(A)… dB(A)
Angewandte Testmethode (Anhang I oder II der Richtlinie 77/311/EWG des Rates)

Anlage 1

NUMMERIERUNGSSCHEMA DER TYPGENEHMIGUNGSBÖGEN

Die Typgenehmigungsbögen werden nach folgendem Schema nummeriert:

1. Die Typgenehmigungsnummer besteht, wie nachstehend ausgeführt, bei vollständigen Fahrzeugen aus vier und bei Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten aus fünf Abschnitten. Bauteile und selbstständige technische Einheiten werden entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie gekennzeichnet. Die Abschnitte der Typgenehmigungsnummer werden jeweils durch das Zeichen „*” getrennt.

Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe „e” , gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, CY für Zypern, MT für Malta.

Abschnitt 2: die Nummer der Basisrichtlinie: …

Abschnitt 3: die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde: …

Im Fall von Fahrzeug-Typgenehmigungen ist das die letzte Richtlinie zur Änderung eines Artikels (oder mehrerer Artikel) der Richtlinie 2003/37/EG.

Im Fall von Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien ist das die letzte Richtlinie, die die genauen Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entspricht.

Enthält eine Richtlinie unterschiedliche Umsetzungsdaten für unterschiedliche technische Vorschriften, ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Typgenehmigung erteilt wurde.

Abschnitt 4: eine vierstellige fortlaufende Nummer (ggf. mit führenden Nullen) für die Grundgenehmigung. Die Reihe beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie.

Abschnitt 5: eine zweistellige fortlaufende Nummer (ggf. mit führenden Nullen), die die Erweiterung angibt. Die Reihe beginnt mit 00 für jede Grundgenehmigungsnummer.

2. Bei einer Fahrzeug-Typgenehmigung entfällt Abschnitt 2.

3. Lediglich auf dem (den) Fabrikschild(ern) entfällt Abschnitt 5.

4. Beispiel: die dritte von Frankreich erteilte Typgenehmigung nach der Richtlinie über den Betätigungsraum und die Zugänge (noch ohne Erweiterung): e2*80/720*88/414*0003*00 im Fall einer Richtlinie, die in zwei Stufen A und B umzusetzen ist.

5. Beispiel: die zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung: e11*97/54*0004*02 In diesem Fall wäre die Richtlinie 97/54/EG die bisher letzte Richtlinie zur Änderung von Artikeln der Rahmenrichtlinie.

6. Beispiel der auf dem (den) Fabrikschild(ern) des Fahrzeugs aufgeprägten Typgenehmigungsnummer: e11*97/54*0004

Fußnote(n):

(1)

Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse.

(2)

Nach ISO-Norm 789-6: 1982.

(3)

Bis zur Annahme von Richtlinien über Reifen, Kippsicherheit und hinteren Unterfahrschutz steht das Fehlen einer solchen Einzelrichtlinie der Erteilung der Typgenehmigung für das gesamte Fahrzeug nicht entgegen.

(4)

Eine Typgenehmigung kann erst nach Änderung der Richtlinie erteilt werden.

(5)

Bei Zugmaschinen der Klassen T1, T2, T3, C1, C2 und C3 ist eine Mindestanzahl von zwei Verankerungspunkten erforderlich, wie in Anhang I Anlage 1 der Richtlinie 76/115/EWG für nach vorne gerichtete Mittelsitze der Fahrzeugklasse N3 festgelegt ist. Die Prüfkräfte, die in Anhang I Nummer 5.4.3 und 5.4.4 der genannten Richtlinie für Fahrzeuge der Klasse N3 festgelegt sind, gelten auch für diese Zugmaschinenklassen.

(*)

Nur für die von der entsprechenden Richtlinie erfassten Beleuchtungseinrichtungen.

(**)

Mit Ausnahme von Windschutzscheiben aus gehärtetem Glas.

(***)

Nur für die in der entsprechenden Richtlinie genannten Phasen.

(****)

Die Prüfberichte müssen dem Beschluss C(2008) 128 des Rates der OECD vom Oktober 2008 entsprechen. Die Gleichwertigkeit eines Prüfberichts kann für die Verankerungen der Sicherheitsgurte nur dann anerkannt werden, wenn diese geprüft wurden. Die Prüfberichte, die den Codes laut Beschluss C(2000) 59 des Rates der OECD, zuletzt geändert durch den Beschluss C(2005) 1, entsprechen, behalten ihre Gültigkeit. Ab dem Stichtag für die Umsetzung der Richtlinie müssen neue Prüfberichte sich auf die neue Fassung der Codes stützen.

(*****)

ER: Einzelrichtlinie erforderlich.

(******)

Nach ISO-Norm 789-6:1982.

(6)

Bis zur Annahme von Richtlinien über Reifen und Kippsicherheit steht das Fehlen einer solchen Einzelrichtlinie der Erteilung der Typgenehmigung für das gesamte Fahrzeug nicht entgegen.

(7)

Eine Typgenehmigung kann erst nach Änderung der Einzelrichtlinie erteilt werden.

(8)

Nichtzutreffendes streichen.

(9)

Ist die Handelsbezeichnung zum Zeitpunkt der Typgenehmigung nicht bekannt, ist sie in der letzten Phase vor dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs nachzutragen.

(10)

Gemäß der Definition in Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG.

(11)

Nichtzutreffendes streichen.

(12)

Nichtzutreffendes streichen.

(13)

Falls zutreffend.

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