Artikel 23 RL 2003/37/EG

Anwendung der Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung

(1) Bei Fahrzeugen der Klassen T1, T2 und T3 wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie

a)
ab dem 1. Juli 2005 auf neue Fahrzeugtypen an;
b)
ab dem 1. Juli 2009 auf alle Neufahrzeuge an, die in Betrieb genommen werden.

(2) Sobald alle Einzelrichtlinien für eine der anderen als der in Absatz 1 genannten Fahrzeugklassen im Sinne von Anhang II angenommen sind, wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie wie folgt an:

a)
für neue Fahrzeugtypen drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie;
b)
für alle Fahrzeuge, die in Betrieb genommen werden, sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie.

(3) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ab dem Tag des Inkrafttretens aller damit verbundenen Einzelrichtlinien auf neue Fahrzeugtypen anwenden.

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