Artikel 2 RL 2003/41/EG

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Besitzen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie entweder auf die Einrichtungen selbst oder — vorbehaltlich des Absatzes 2 — auf die zugelassenen Stellen an, die für die Verwaltung der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
Einrichtungen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(1) und unter die Verordnung (EWG) Nr. 574/72(2) fallende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten;
b)
Einrichtungen, die unter die Richtlinien 73/239/EWG(3), 85/611/EWG(4), 93/22/EWG(5), 2000/12/EG(6), 2002/83/EG(7) und 2011/61/EU(8) fallen;
c)
Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;
d)
Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten der Trägerunternehmen keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;
e)
Unternehmen, die im Hinblick auf die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten Pensionsrückstellungen bilden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 17).

(3)

Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(4)

Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).

(5)

Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27).

(6)

Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1).

(7)

Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(8)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

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