Artikel 3 RL 2003/41/EG
Anwendung auf Einrichtungen, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben
Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie nur bezüglich ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die als Sozialversicherungssysteme erachteten gesetzlichen Rentenversicherungssysteme zu übertragen oder umgekehrt.
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