Artikel 4 RL 2003/41/EG

Fakultative Anwendung auf unter die Richtlinie 2002/83/EG fallende Einrichtungen

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 und der Artikel 18 bis 20 dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von unter die Richtlinie 2002/83/EG fallenden Versicherungsunternehmen anwenden. In diesem Fall wird für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert.

In diesem Falle und nur soweit ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 20 bis 26 sowie Artikel 31 und 36 der Richtlinie 2002/83/EG keine Anwendung auf Versicherungsunternehmen.

Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass entweder die zuständigen Behörden oder die für Versicherungsunternehmen nach der Richtlinie 2002/83/EG zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die strikte Trennung des betreffenden betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen.

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