Artikel 20 RL 2003/41/EG
Grenzüberschreitende Tätigkeit
(1) Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen gestatten die Mitgliedstaaten es Unternehmen mit Standort in ihren Hoheitsgebieten, Träger von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu sein. Sie gestatten es ferner, dass in ihren Hoheitsgebieten zugelassene Einrichtungen von Unternehmen mit Standort in anderen Mitgliedstaaten betrieben werden.
(2) Eine Einrichtung, die die Trägerschaft durch einen Träger mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats akzeptieren will, hat gemäß Artikel 9 Absatz 5 die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats einzuholen. Sie teilt ihre Absicht, die Trägerschaft eines Trägerunternehmens mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu akzeptieren, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit, in dem sie zugelassen ist.
(3) Der Mitgliedstaat schreibt Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet, die planen, sich von einem Unternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat tragen zu lassen, vor, dass die Mitteilung nach Absatz 2 folgende Angaben enthält:
- a)
- den (die) Tätigkeitsmitgliedstaat(en);
- b)
- den Namen des Trägerunternehmens;
- c)
- die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems.
(4) Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 2 unterrichtet und besteht für sie kein Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Einrichtung sowie der Zuverlässigkeit und fachlichen Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben, übermitteln sie die gemäß Absatz 3 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt den zuständigen Behörden im Tätigkeitsmitgliedstaat und setzen die Einrichtung hiervon in Kenntnis.
(5) Bevor die Einrichtung den Betrieb eines Altersversorgungssystems für ein Trägerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, steht den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats ein Zeitraum von zwei Monaten ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Angaben zur Verfügung, um die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, soweit angezeigt, über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu informieren, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems einzuhalten sind, sowie über alle Vorschriften, die gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen der Einrichtung diese Angaben mit.
(6) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 5 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist kann die Einrichtung den Betrieb des von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems im Einklang mit den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und allen gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.
(7) Insbesondere unterliegt eine Einrichtung, deren Träger ein Unternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat ist, gegenüber den betreffenden Versorgungsanwärtern auch jeglicher Auskunftspflicht, die die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 11 für Einrichtungen mit Standort in diesem Mitgliedstaat vorschreiben.
(8) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats benachrichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, soweit dies den Betrieb des von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems betrifft, sowie über wesentliche Änderungen von Bestimmungen, die gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind.
(9) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats überwachen außerdem ständig, ob die Tätigkeiten der Einrichtung mit den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme im Sinne von Absatz 5 und den Auskunftspflichten nach Absatz 7 in Einklang stehen. Werden dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einrichtung die festgestellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften unterbindet.
(10) Verletzt die Einrichtung trotz der Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen getroffen haben — weiterhin die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, so können die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann der Einrichtung untersagt werden, im Tätigkeitsmitgliedstaat weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.
(11) Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen.
Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und EIOPA macht diese Informationen auf ihrer Website zugänglich.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, entwickelt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren sowie die Formulare und Mustertexte festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden bei der Übermittlung der relevanten Informationen an die EIOPA und bei der Aktualisierung dieser Informationen zu verwenden sind. Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
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