Artikel 19 RL 2003/41/EG

Vermögensverwaltung und -verwahrung

(1) Die Mitgliedstaaten hindern die Einrichtungen nicht daran, für die Verwaltung des Anlageportfolios einen Vermögensverwalter zu bestellen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 85/611/EWG, 93/22/EWG, 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2011/61/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen ist; dasselbe gilt auch für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Vermögensverwalter.

(2) Die Mitgliedstaaten hindern die Einrichtungen nicht daran, zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen einen Treuhänder zu bestellen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß der Richtlinie 93/22/EWG bzw. 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist.

Die Vorschriften dieses Absatzes hindern den Herkunftsmitgliedstaat nicht daran, die Bestellung eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle verbindlich vorzuschreiben.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit seinem einzelstaatlichen Recht entsprechend Artikel 14 auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats einer Einrichtung die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort in seinem Hoheitsgebiet befinden.

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