Artikel 22 RL 2003/41/EG

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 23. September 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 17 Absätze 1 und 2 auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet, die zu dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt nicht über das nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Mindestmaß an aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln verfügen, bis zum 23. September 2010 zurückstellen. Allerdings können Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 20 grenzüberschreitend betreiben wollen, dies nur tun, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie unmittelbar erfüllen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f) auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 23. September 2010 zurückstellen. Allerdings können Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 20 grenzüberschreitend betreiben wollen, dies nur tun, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

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