Artikel 6 RL 2003/41/EG
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
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„Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung” oder „Einrichtung” ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Träger-Berufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage
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einer individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder
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einer mit Selbstständigen in Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herkunfts– und des Tätigkeitsmitgliedstaats
getroffenen Vereinbarung bzw. eines geschlossenen Vertrages an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;
- b)
- „Altersversorgungssystem” einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden;
- c)
- „Trägerunternehmen” ein Unternehmen oder eine Körperschaft, das/die Beiträge in eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Körperschaft eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die als Arbeitgeber oder als Selbstständige auftreten, umfasst oder aus einer beliebigen Kombination dieser Möglichkeiten besteht;
- d)
- „Altersversorgungsleistungen” Leistungen die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod. Um die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu fördern, werden diese Leistungen in der Regel lebenslang gezahlt. Sie können jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen erfolgen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden;
- e)
- „Versorgungsanwärter” alle Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten nach den Bestimmungen des Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden;
- f)
- „Leistungsempfänger” Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten;
- g)
- „zuständige Behörden” die einzelstaatlichen Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Aufgaben betraut sind;
- h)
- „biometrische Risiken” die mit Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken;
- i)
- „Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat;
- j)
- „Tätigkeitsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern für die betriebliche Alterversorgung maßgebend sind.
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