Artikel 7 RL 2003/41/EG
Tätigkeit der Einrichtungen
Jeder Mitgliedstaat macht den Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet zur Auflage, ihre Tätigkeit auf Altersversorgungsgeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten zu beschränken.
Verwaltet ein Versicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 4 ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft mittels eines separaten Abrechnungsverbands, so sind die betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Aktivitäten einzugrenzen.
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