Artikel 8 RL 2003/41/EG

Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist.

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