Artikel 9 RL 2003/41/EG
Voraussetzungen für den Betrieb von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt in Bezug auf jede in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Einrichtung sicher, dass
- a)
- die Einrichtung durch die zuständige Behörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist, angegeben; diese Informationen sind der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden EIOPA) zu übermitteln, die sie auf ihrer Website veröffentlicht;
- b)
- die Einrichtung tatsächlich von zuverlässigen Personen geführt wird, die selbst über die erforderliche fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen müssen oder auf Berater mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung zurückgreifen;
- c)
- die Funktionsweise jedes von der Einrichtung betriebenen Altersversorgungssystems durch Vorschriften ordnungsgemäß geregelt ist und die Versorgungsanwärter hierüber in angemessener Form informiert worden sind;
- d)
- alle versicherungstechnischen Rückstellungen von einem Versicherungsmathematiker oder, wenn dies nicht der Fall ist, von einem sonstigen Fachmann auf diesem Gebiet, so zum Beispiel von einem Wirtschaftsprüfer, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet und testiert werden;
- e)
- das Trägerunternehmen, sofern es eine Leistung zugesagt hat, zur regelmäßigen Kapitaldeckung verpflichtet wird;
- f)
-
die Versorgungsanwärter über die Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem funktioniert, ausreichend informiert werden, vor allem über
- i)
- die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems;
- ii)
- die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken;
- iii)
- die Art und Aufteilung dieser Risiken.
(2) Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter Berücksichtigung des von den Sozialversicherungssystemen angebotenen Leistungsumfangs können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Versorgungsanwärtern die Abdeckung der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung sowie eine Garantie für die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge als zusätzliche Leistungen optional angeboten werden, wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter dies vereinbaren.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Hinblick auf den angemessenen Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger die Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet von weiteren Kriterien abhängig machen.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann gestatten oder verlangen, dass Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet die Verwaltung dieser Einrichtungen ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen, die im Namen dieser Einrichtungen tätig werden.
(5) Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, teilen die Mitgliedstaaten dies der EIOPA unverzüglich mit.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
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