Artikel 2 RL 2003/42/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Ereignis” eine Betriebsunterbrechung, einen Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potenziellem Einfluss auf die Flugsicherheit, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a) und k) der Richtlinie 94/56/EG, im Folgenden „Unfall oder schwere Störung” genannt;
2.
„Anonymisierung” die Tilgung aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und der technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten, aus den übermittelten Meldungen.

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