Artikel 3 RL 2003/42/EG

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Ereignisse, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden bzw. — wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden — gefährden würden. Eine Liste mit Beispielen für derartige Ereignisse ist in den Anhängen I und II enthalten.

(2) Die Kommission kann beschließen, die Anhänge zu ändern, um die Beispiele zu ergänzen oder zu ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Es besteht Einverständnis, dass die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen von Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Streitigkeit über die Oberhoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen gelegen ist, nicht berührt.

(4) Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen von Gibraltar wird ausgesetzt, bis die Vereinbarungen in der gemeinsamen Erklärung der Außenminister des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 wirksam geworden sind. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Kenntnis setzen.

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