Artikel 4 RL 2003/42/EG
Meldepflicht
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Ereignisse im Sinne des Artikels 3 von jeder der nachstehend aufgeführten Personen im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben an die in Artikel 5 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden gemeldet werden:
- a)
- Betreiber oder Führer eines turbinengetriebenen Luftfahrzeugs oder eines Verkehrsluftfahrzeugs, das von einem Betreiber eingesetzt wird, über den ein Mitgliedstaat die Sicherheitsaufsicht ausübt;
- b)
- Personen, die gewerbsmäßig turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder Verkehrsluftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates konstruieren, herstellen, instandhalten oder verändern;
- c)
- Personen, die einen Nachprüfschein ( „Certificate of maintenance review” ) oder die Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb ( „Certificate of release to service” ) für ein turbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein Verkehrsluftfahrzeug oder für Ausrüstungen oder Teile davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates unterzeichnen;
- d)
- Personen, die eine Funktion ausüben, die eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung als Fluglotse oder als Fluginformationsdienst-Lotse voraussetzt;
- e)
- Leiter eines Flughafens, der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(1) fällt;
- f)
- Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Luftverkehrseinrichtungen, für die ein Mitgliedstaat die Verantwortung trägt, ausüben;
- g)
- Personen, die auf einem von der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Flugzeugs.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Erstattung freiwilliger Meldungen über in Artikel 3 Absatz 1 genannte Ereignisse durch alle Personen fördern, die im Rahmen anderer Tätigkeiten im Bereich der Zivilluftfahrt ähnliche Funktionen wie die in Absatz 1 genannten ausüben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
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