Artikel 5 RL 2003/42/EG

Erfassung und Speicherung von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die ein System zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung und Speicherung von Ereignissen, die gemäß Artikel 4 gemeldet werden, einrichten.

Die folgenden unparteiisch arbeitenden Behörden können mit der entsprechenden Zuständigkeit betraut werden:

a)
die nationale Zivilluftfahrtbehörde und/oder
b)
die nach Artikel 6 der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete Untersuchungsstelle und/oder
c)
eine andere mit dieser Aufgabe betraute unabhängige Stelle.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle, so bestimmt er eine von ihnen als Ansprechstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 6 Absatz 1.

(2) Die zuständigen Behörden speichern die erfassten Meldungen in ihren Datenbanken.

(3) Unfälle oder schwere Störungen sind ebenfalls in diesen Datenbanken zu speichern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.