Artikel 5 RL 2003/42/EG
Erfassung und Speicherung von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die ein System zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung und Speicherung von Ereignissen, die gemäß Artikel 4 gemeldet werden, einrichten.
Die folgenden unparteiisch arbeitenden Behörden können mit der entsprechenden Zuständigkeit betraut werden:
- a)
- die nationale Zivilluftfahrtbehörde und/oder
- b)
- die nach Artikel 6 der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete Untersuchungsstelle und/oder
- c)
- eine andere mit dieser Aufgabe betraute unabhängige Stelle.
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle, so bestimmt er eine von ihnen als Ansprechstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 6 Absatz 1.
(2) Die zuständigen Behörden speichern die erfassten Meldungen in ihren Datenbanken.
(3) Unfälle oder schwere Störungen sind ebenfalls in diesen Datenbanken zu speichern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.