Artikel 6 RL 2003/42/EG

Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen an einem Informationsaustausch teil, indem sie alle sicherheitsrelevanten, in den Datenbanken nach Artikel 5 Absatz 2 gespeicherten Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich machen.

Die Datenbanken müssen mit der in Absatz 3 beschriebenen Software kompatibel sein.

(2) Die nach Artikel 5 Absatz 1 benannte zuständige Stelle, der ein Ereignis gemeldet wird, speichert diese Meldung in den Datenbanken und unterrichtet erforderlichenfalls die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem sich das Ereignis zugetragen hat, das Luftfahrzeug eingetragen ist, das Luftfahrzeug hergestellt wurde und/oder der Betreiber zugelassen ist.

(3) Die Kommission entwickelt für den Zweck dieser Richtlinie besondere Software. Hierbei berücksichtigt sie, dass diese Software mit in den Mitgliedstaaten bereits vorhandener Software kompatibel sein muss. Die zuständigen Behörden können diese Software für den Betrieb ihrer eigenen Datenbanken verwenden.

(4) Die Kommission ergreift zur Erleichterung des in Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustauschs geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren.

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