Artikel 8 RL 2003/42/EG
Datenschutz
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine geeignete Vertraulichkeit der ihnen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 zugegangenen Informationen zu gewährleisten. Sie verwenden diese Informationen nur für die Zwecke dieser Richtlinie.
(2) Ungeachtet der Art oder Klassifizierung von Ereignissen und Unfällen oder schweren Störungen werden Namen oder Anschriften von Einzelpersonen niemals in der Datenbank nach Artikel 5 Absatz 2 gespeichert.
(3) Die Mitgliedstaaten verzichten unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von denen sie ausschließlich aufgrund einer Meldung im Rahmen des einzelstaatlichen Systems zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse Kenntnis erlangen, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken sicher, dass Beschäftigte, die Ereignisse, von denen sie Kenntnis erlangen, melden, keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers erfahren.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften zum Zugriff von Behörden der Rechtspflege auf Informationen.
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