Artikel 9 RL 2003/42/EG
Freiwillige Meldungen
(1) Zusätzlich zu dem nach den Artikeln 4 und 5 geschaffenen System der Meldepflicht können die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen benennen, die ein System der Erstattung freiwilliger Meldungen einrichten, um Informationen über im Luftverkehr beobachtete Mängel zu erfassen und auszuwerten, die im Rahmen des Systems der Meldepflicht nicht gemeldet zu werden brauchen, die aber vom Meldenden als tatsächliches oder potenzielles Risiko betrachtet werden.
(2) Entscheidet ein Mitgliedstaat, ein System der Erstattung freiwilliger Meldungen einzurichten, so legt er die Bedingungen für die Anonymisierung der in diesem System übermittelten freiwilligen Meldungen durch die gemäß Absatz 1 benannte(n) Stelle(n) fest.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass anonymisierte sicherheitsrelevante Informationen, die bei der Auswertung vertraulicher Meldungen gewonnen werden, gespeichert und für alle Beteiligten verfügbar gemacht werden, damit sie zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit genutzt werden können.
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