Anlage zu Anhang II RL 2003/42/EG
Die folgenden Abschnitte enthalten Beispiele für ATM-Ereignisse, die aufgrund der Anwendung der allgemeinen Kriterien gemäß Anhang II Abschnitt iii) auf den Betrieb von Luftfahrzeugen meldepflichtig sind.
- 1.
- In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher usw.
- 2.
- Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit.
- 3.
- Angabe fehlerhafter Druck-Referenzdaten (d. h. Höhenmessereinstellung).
- 4.
- Unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Gefahrensituation entsteht.
- 5.
- Nichteinhaltung des Mindestabstands.
- 6.
- Unerlaubtes Eindringen in den Luftraum.
- 7.
- Rechtswidriger Funkverkehr.
- 8.
- Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen.
- 9.
- Größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur.
- 10.
- Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation.
- 11.
- Gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes.
- 12.
- Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.
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