Anlage zu Anhang II RL 2003/42/EG

Die folgenden Abschnitte enthalten Beispiele für ATM-Ereignisse, die aufgrund der Anwendung der allgemeinen Kriterien gemäß Anhang II Abschnitt iii) auf den Betrieb von Luftfahrzeugen meldepflichtig sind.

1.
In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher usw.
2.
Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit.
3.
Angabe fehlerhafter Druck-Referenzdaten (d. h. Höhenmessereinstellung).
4.
Unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Gefahrensituation entsteht.
5.
Nichteinhaltung des Mindestabstands.
6.
Unerlaubtes Eindringen in den Luftraum.
7.
Rechtswidriger Funkverkehr.
8.
Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen.
9.
Größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur.
10.
Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation.
11.
Gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes.
12.
Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.

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