Artikel 10 RL 2003/48/EG

Übergangszeitraum

(1) Während eines Übergangszeitraums ab dem in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 müssen Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II nicht anwenden.

Diese Länder erhalten jedoch Auskünfte nach Kapitel II von den anderen Mitgliedstaaten.

Während des Übergangszeitraums soll diese Richtlinie eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, erzielt werden.

(2) Der Übergangszeitraum endet mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt:

den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden „OECD-Musterabkommen” genannt) hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten;

den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.

(3) Am Ende des Übergangszeitraums müssen Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II anwenden; gleichzeitig stellen diese Länder die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 ein. Entscheiden sich Luxemburg oder Österreich während des Übergangszeitraums für die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels II, so stellen sie die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 ein.

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