Artikel 9 RL 2003/48/EG

Automatische Auskunftserteilung

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zahlstelle erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

(1a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, erteilt die Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung befindet.

(1b) Hat eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so erteilt die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats die Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7 der zuständigen Behörde des neuen Mitgliedstaats.

(2) Die Auskünfte werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, und sie erstrecken sich auf folgende Ereignisse, die während des betreffenden Steuerjahres eingetreten sind:

i)
alle Zinszahlungen;
ii)
alle Fälle, in denen natürliche Personen wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 2 Absatz 4 geworden sind;
iii)
alle Verlegungen des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Zahlstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(3) Soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, gelten für die in dieser Richtlinie vorgesehene Auskunftserteilung die Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG. Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG gilt jedoch nicht für Auskünfte, die nach diesem Kapitel zu erteilen sind.

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