Artikel 8 RL 2003/48/EG

Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte

(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte:

a)
Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers, oder, in Fällen gemeinsam gehaltenen wirtschaftlichen Eigentums, Identität und Wohnsitz aller wirtschaftlichen Eigentümer, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 fallen;
b)
Name und Anschrift der Zahlstelle;
c)
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, des Lebensversicherungsvertrages, des Wertpapiers oder des Anteils, die der Zinszahlung zugrunde liegen;
d)
Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Absatz 2.

Ist der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2, so erteilt diese Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, die Auskünfte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes. Eine solche Zahlstelle erteilt zusätzlich folgende Auskünfte:

i)
Gesamtbetrag der von ihr vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlungen, die als ihren wirtschaftlichen Eigentümern zugeflossen gelten;
ii)
wenn eine natürliche Person gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c wirtschaftlicher Eigentümer wird: Betrag, der als dieser natürlichen Person zugeflossen gilt und Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag als zugeflossen gilt.

(2) In den Mindestauskünften zu Zinszahlungen, die die Zahlstelle erteilen muss, sind die Zinszahlungen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen und ist Folgendes anzugeben:

a)
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a: der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;
b)
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b: entweder der Betrag aller gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Erträge oder der Gesamtbetrag der Zahlung;
c)
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder e: entweder der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder der Gesamtbetrag des Erlöses aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;
d)
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d: entweder der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der Gesamtbetrag der Ausschüttung;
e)
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: der Betrag der Zinsen, der jedem vom Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erfassten wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen ist;
f)
wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: der Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen oder andere relevante Erträge;
g)
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: entweder der entsprechend dieser Bestimmung berechnete Ertrag oder der Gesamtbetrag der Zahlung. Liegen der Zahlstelle im Falle der Abtretung an einen Dritten keine Informationen über den übertragenen Wert vor: die Summe der im Rahmen des Lebensversicherungsvertrags an den Versicherer geleisteten Zahlungen.

Die Zahlstelle teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, mit, wann sie die Gesamtbeträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und g dieses Absatzes meldet.

(3) Bei gemeinsam gehaltenem wirtschaftlichem Eigentum unterrichtet die Zahlstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, darüber, ob es sich bei dem für jeden wirtschaftlichen Eigentümer angegebenen Betrag um den allen wirtschaftlichen Eigentümern zusammen zuzurechnenden Gesamtbetrag, um den dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer tatsächlich zustehenden Anteil, oder um einen Anteil zu gleichen Teilen handelt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Zahlstellen gestatten, nur Folgendes zu melden:

a)
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder d den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge;
b)
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c oder e den vollständigen Betrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die mit der Zahlung verbunden sind;
c)
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: entweder die Erträge, die der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund von anderen gesetzlichen Bestimmungen als den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen nicht anderweitig von der Zahlstelle entweder direkt oder über ihren Steuervertreter oder über die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemeldet wurden, oder den aufgrund von Lebensversicherungsverträgen, aus denen solche Zahlungen erwachsen, ausgezahlten Gesamtbetrag.

Die Zahlstelle teilt mit, ob sie die Gesamtbeträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes meldet.

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