Artikel 1a RL 2003/48/EG

Definition bestimmter Begriffe

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Wirtschaftsbeteiligter” ein Kredit- oder Finanzinstitut, jede andere juristische Person oder eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig oder gelegentlich eine Zinszahlung im Sinne dieser Richtlinie vornimmt oder einzieht;
b)
„Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung” einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit die Anschrift des Ortes, an dem die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden, die zur Durchführung der gesamten Geschäftstätigkeit der Einrichtung erforderlich sind. Werden diese Entscheidungen in mehr als einem Land oder einem Rechtssystem getroffen, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die Anschrift des Ortes, an dem die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie getroffen werden;
c)
„Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung” eines Trusts oder einer anderen Rechtsvereinbarung

i)
die ständige Anschrift der natürlichen Person, die die Hauptverantwortung für die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die Vermögenswerte der Rechtsvereinbarung trägt, oder im Falle eines Trusts die ständige Anschrift des Treuhänders. Trägt mehr als eine natürliche Person diese Hauptverantwortung, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die ständige Anschrift der Person, die die Hauptverantwortung für die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie trägt, oder
ii)
die Anschrift, unter der die juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Verwaltung der Vermögenswerte der Rechtsvereinbarung trägt, oder, im Falle eines Trusts, unter der der Treuhänder die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf diese Vermögenswerte trifft. Werden die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in mehr als einem Land oder mehr als einem Rechtssystem getroffen, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die Anschrift des Ortes, an dem die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie getroffen werden;

d)
„effektiv besteuert” , dass eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung für ihre gesamten Einkünfte oder den Teil ihrer Einkünfte, der ihren gebietsfremden Teilnehmern zuzurechnen ist, einschließlich aller Zinszahlungen, steuerpflichtig ist.

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