Artikel 2 RL 2003/48/EG

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet der Absätze 2 bis 4als „wirtschaftlicher Eigentümer” jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h., dass sie

a)
als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt oder
b)
im Auftrag einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen, die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der Niederlassung der Einrichtung und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung mitteilt, sofern sich dieser in einem anderen Land oder Rechtssystem befindet;
c)
im Auftrag einer Rechtsvereinbarung handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen (sofern vorhanden), die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Rechtsvereinbarung sowie den Namen der juristischen oder natürlichen Person gemäß Artikel 1a Buchstabe c mitteilt oder
d)
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Zahlstelle mitteilt.

(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und findet auf diese natürliche Person Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftliche Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

(3) Nimmt ein Wirtschaftsbeteiligter, der auch in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fällt, eine Zinszahlung an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vor oder zieht er für diese eine Zinszahlung ein und wird die betreffende Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht effektiv besteuert und befindet sich der Ort ihrer Niederlassung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Land oder einem Rechtssystem außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 dieser Richtlinie und des räumlichen Geltungsbereichs von Abkommen oder Regelungen, die dieselben Maßnahmen wie diese Richtlinie oder diesen gleichwertige Maßnahmen vorsehen, so gelten die Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes.

Die Zahlung gilt als zu unmittelbaren Gunsten einer natürlichen Person vorgenommen oder eingezogen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Wirtschaftsbeteiligte und gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG wirtschaftlicher Eigentümer der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung ist. Die Identität dieser natürlichen Person wird gemäß den Sorgfaltspflichten nach Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgestellt. Diese natürliche Person gilt für die Zwecke dieser Richtlinie auch als der wirtschaftliche Eigentümer.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gelten die Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die in dem Verzeichnis in Anhang I genannt werden, als nicht effektiv besteuert.

Der in Unterabsatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte stellt die Rechtsform und den Ort der Niederlassung oder gegebenenfalls den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung anhand der Informationen fest, die eine natürliche Person, die insbesondere gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Auftrag der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung handelt, mitteilt, es sei denn, dem Wirtschaftsbeteiligten liegen zuverlässigere Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die erhaltenen Informationen für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes unrichtig oder unvollständig sind.

Fällt eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht unter eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien oder fällt sie zwar unter diese Kategorien, gibt aber an, effektiv besteuert zu werden, so legt der in Unterabsatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage allgemein anerkannter Tatsachen oder amtlicher Dokumente, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vorgelegt wurden oder aufgrund der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2005/60/EG verfügbar sind, fest, ob die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung effektiv besteuert wird.

(4) Gilt eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Zahlstelle kraft Vereinnahmung oder Einziehung einer Zinszahlung, so gilt die Zinszahlung als den folgenden natürlichen Personen zugeflossen, die als wirtschaftlicher Eigentümer für die Zwecke dieser Richtlinie gelten:

a)
jeder natürlichen Person, die einen Anspruch auf die vereinnahmten Erträge aus den Vermögenswerten hat, aus denen die Zahlung erwächst, oder einen Anspruch auf andere, anstelle der Erträge zu gewährenden Vermögensvorteile hat, wenn die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung die Zahlung vereinnahmt oder die Zahlung zu ihren Gunsten erfolgt, und dies anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Anspruch auf diese Erträge;
b)
für jeden Teil der Erträge aus den Vermögenswerten, aus denen die Zahlung erwächst, oder aus anderen Vermögensvorteilen, die anstelle der Erträge zu gewähren sind, auf die — wenn die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung die Zahlung vereinnahmt oder die Zahlung zu ihren Gunsten erfolgt — natürliche Personen gemäß Buchstabe a keinen Anspruch haben, jeder natürlichen Person, die mittelbar oder unmittelbar einen Beitrag zu den Vermögenswerten der betreffenden Einrichtung oder Rechtsvereinbarung geleistet hat, unabhängig davon, ob die betreffende Person Anspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung hat;
c)
wenn natürliche Personen nach Buchstabe a oder b zum Zeitpunkt der Vereinnahmung oder des Einzugs der Zinszahlung gemeinsam oder einzeln keinen Anspruch auf die gesamten Einkünfte aus den Vermögenswerten, aus denen die Zahlung erwächst, oder auf alle anderen Vermögensvorteile, die anstelle der Erträge zu gewähren sind, jeder natürlichen Person, die zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf die gesamten oder einen Teil der Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlung erwächst, oder auf andere einer solchen Zinszahlung entsprechenden Vermögenswerte hat und zwar anteilig zu ihrem Anspruch auf diese Einkünfte. Der Gesamtbetrag, der als einer solchen natürlichen Person zugeflossen gilt, übersteigt nicht die Höhe der von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlung nach Abzug derjenigen Teile, die gemäß diesem Absatz einer natürlichen Person nach den Buchstaben a und b zugerechnet worden sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

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