Artikel 6 RL 2003/48/EG

Definition der Zinszahlung

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „Zinszahlung”

a)
gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;
b)
alle gezahlten oder erzielten oder einem Konto gutgeschriebenen Erträge, die mit Wertpapieren jeder Art zusammenhängen, es sei denn, die Erträge gelten unmittelbar als Zinszahlung nach den Buchstaben a, c, d oder e, und wenn

i)
die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen für die Kapitalrückzahlung die Zusage an den Kapitalgeber enthalten, dass er bei Fälligkeit mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals erhält, oder
ii)
die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen vorsehen, dass mindestens 95 % der Erträge aus Wertpapieren an Zinsen oder Erträge gemäß den Buchstaben a, c, d oder e gebunden sind;

c)
bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen und alle bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Wertpapieren nach Buchstabe b aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge;
d)
Erträge aufgrund von Zahlungen nach den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes, die entweder unmittelbar oder mittelbar erfolgen, eingeschlossen solche über eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, und die ausgeschüttet werden von

i)
Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht der Union angehören, als solche registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem für Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen geltenden Recht eines der genannten Staaten oder Länder unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform solcher Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;
ii)
Einrichtungen, die von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;
iii)
Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

e)
Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über andere solche Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme oder über Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mehr als 40 % ihres Vermögens in Forderungen nach Buchstabe a dieses Absatzes oder in Wertpapieren nach Buchstabe b dieses Absatzes angelegt haben:

i)
Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht der Union angehören, als solche registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem für Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen geltenden Recht eines der genannten Staaten oder Länder unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform solcher Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;
ii)
Einrichtungen, die von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;
iii)
Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gelten Vermögenswerte, die Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme aufgrund ihrer Vereinbarungen, Verträge oder sonstigen Rechtsübereinkünfte zur Verwirklichung ihrer Anlageziele als Sicherheit halten müssen, bei denen jedoch der Kapitalgeber nicht einbezogen ist und ihm auch keine Rechte erwachsen, nicht als Forderungen gemäß Buchstabe a oder als Wertpapiere gemäß Buchstabe b;

f)
Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn

i)
in dem Vertrag eine Rendite garantiert wird oder
ii)
die tatsächliche Vertragsleistung zu über 40 % an Zinsen oder Erträge im Sinne der Buchstaben a, b, c, d und e gebunden ist.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gelten ein Überschuss einer vom Lebensversicherer vor Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrags geleisteten Rückzahlung oder Teilrückzahlung sowie ein Überschuss eines vom Lebensversicherer ausgezahlten Betrags gegenüber der Summe aller Zahlungen, die im Rahmen desselben Lebensversicherungsvertrags an den Versicherer geleistet wurden, als Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Abtretung einer Lebensversicherung an einen Dritten gilt ein Überschuss des Wertes des übertragenen Vertrags gegenüber der Summe aller an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen ebenfalls als Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Eine Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag, der lediglich eine Rente oder eine über mindestens fünf Jahre zu leistende feste Auszahlungsrate vorsieht, gilt nur dann als solche, wenn es sich um eine Rückzahlung oder eine Abtretung an einen Dritten handelt, die vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren erfolgt. Ein Betrag, der ausschließlich wegen Tod, Invalidität oder Krankheit ausgezahlt wird, gilt nicht als Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, für Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinszahlung einzubeziehen, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b oder c jenes Unterabsatzes stammen.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii steht es einem Mitgliedstaat frei, Erträge ungeachtet der Zusammensetzung der Leistung in die Definition der Zinszahlung einzubeziehen, sofern diese von einem Lebensversicherer mit Sitz in diesem Staat gezahlt oder erhalten werden.

Macht ein Mitgliedstaat von einer oder beiden Wahlmöglichkeiten nach Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Gebrauch, teilt er dies der Kommission mit. Die Tatsache, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben; diese Festlegung ist für die anderen Mitgliedstaaten ab dem Datum der Veröffentlichung verbindlich.

(2) In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe des gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Ertrags vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe der bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen oder Erträge vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b oder c jenes Unterabsatzes an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe der Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung.

(3) In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen, einschlägigen Wertpapieren oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Anteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht ermitteln, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung der Anteile.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii gilt für den Fall, dass der Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Vertragsleistung vorliegen, der an Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b, c, d oder e jenes Unterabsatzes gebunden ist, dieser Anteil als über 40 % liegend.

(4) Wird eine Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 vorgenommen oder einem Konto einer solchen Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gutgeschrieben, so gilt sie als einer natürlichen Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 zugeflossen. Im Falle einer Einrichtung gilt dies nur, sofern die Einrichtung nicht von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht hat.

(5) In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und e können die Mitgliedstaaten von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlstellen verlangen, Zinsen oder andere relevante Erträge für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen oder andere relevante Erträge auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erfolgt ist.

(6) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung Erträge im Sinne dieser Bestimmungen ausnehmen, die von Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen, deren Vertragsbedingungen oder Satzung nach dem Recht der Mitgliedstaaten geregelt sind, ausgeschüttet werden, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Buchstabe a jenes Unterabsatzes oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b angelegt haben.

Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 diejenigen Zinszahlungen ausnehmen, die auf ein Konto einer Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in ihrem Hoheitsgebiet belegen ist, eingezahlt oder einem solchen Konto gutgeschrieben worden sind, sofern die betreffende Einrichtung oder Rechtsvereinbarung höchstens 15 % ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b angelegt hat. Im Falle einer Einrichtung gilt dies nur, sofern die Einrichtung nicht von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht hat.

Macht ein Mitgliedstaat von einer oder beiden Wahlmöglichkeiten nach Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Gebrauch, teilt er dies der Kommission mit. Die Tatsache, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben; diese Festlegung ist für die anderen Mitgliedstaaten ab dem Datum der Veröffentlichung verbindlich.

(7) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e und Buchstabe f Ziffer ii sowie in Absatz 3 genannten Schwellenwerte von jeweils 40 % betragen ab dem 1. Januar 2016 jeweils 25 %.

(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1Buchstabe e und Absatz 6 sind die Anlagepolitik oder die Anlagestrategie und -ziele, die in den Unterlagen über die Funktionsweise der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme dargelegt sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen diese Unterlagen Folgendes:

a)
die Vertragsbedingungen oder Satzung der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme;
b)
Vereinbarungen, Verträge oder sonstige Rechtsübereinkünfte, die die betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme geschlossen haben und die einem Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellt werden und
c)
den Kapitalgebern zur Verfügung gestellte Prospekte oder ähnliche Unterlagen, die von den betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen oder in deren Auftrag herausgegeben werden.

Fehlen in den Unterlagen Angaben zur Anlagepolitik oder zur Anlagestrategie und zu den Anlagezielen, so ist für die Bestimmung der Prozentanteile die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme maßgeblich, die sich aus dem Durchschnittswert des Vermögens jeweils zu Beginn oder zum Zeitpunkt des ersten Halbjahresberichts und zum Ende des letzten Rechnungslegungszeitraums vor dem Tag ergibt, an dem die Zahlstelle die Zinszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder für diesen einzieht. Für neu gegründete Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme ist für die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der Durchschnittswert des Vermögens zum Zeitpunkt der Gründung und zum Zeitpunkt der ersten Bewertung der Vermögenswerte gemäß den Unterlagen über deren Funktionsweise maßgebend.

Die Zusammensetzung des Vermögens wird nach den geltenden Bestimmungen des Mitgliedstaats oder eines nicht der Union angehörenden Landes des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt, in dem ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder ein anderer Investmentfonds oder ein anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen als solcher bzw. solches registriert ist oder dessen Recht seine Vertragsbedingungen oder Satzung unterliegen. Die so ermittelte Zusammensetzung ist für die anderen Mitgliedstaaten bindend.

(9) Erträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Juli 2014 oder danach begeben wurden. Vor diesem Zeitpunkt begebene Wertpapiere werden in den Prozentanteilen gemäß Buchstabe e jenes Unterabsatzes und Absatz 6 nicht berücksichtigt.

(10) Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag gelten entsprechend Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Juli 2014 oder danach abgeschlossen wurde.

(11) Die Mitgliedstaaten können Erträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer i aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen es sich nicht um nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassene OGAW handelt, nur dann als Zinszahlungen behandeln, wenn sie diesen Organismen am 1. Juli 2014 oder danach zugeflossen sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302vom 17.11.2009, S. 32).

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