Artikel 5 RL 2003/48/EG
Definition der zuständigen Behörde
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „zuständige Behörde” :
- a)
- in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und
- b)
- in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.
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